Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SOLDEFENCE bestehen aus zwei Modulen:
Modul A: Allgemeine Bestimmungen, die für alle Dienstleistungen gelten;
Modul B: spezifische Bestimmungen, die sich auf die Art der Dienstleistungen von SOLDEFENCE beziehen.
Wenn Modul B anwendbar ist, hat es Vorrang vor Modul A, falls die entsprechenden Bestimmungen nicht miteinander übereinstimmen. Soweit die Bestimmungen in Modul A nicht im Widerspruch zu den anwendbaren Bestimmungen in Modul B stehen, gelten immer auch die allgemeinen Bestimmungen in Modul A. Die Definitionen der großgeschriebenen Begriffe gelten für alle Module.
Die "Überschriften" über den Modulen und Artikeln dienen lediglich dazu, die Lektüre dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinfachen. Diese Überschriften haben daher keine eigenständige Bedeutung.
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die folgenden Begriffe sowohl im Singular als auch im Plural zu verstehen: Allgemeine Bedingungen und Konditionen: die Bestimmungen des vorliegenden Dokuments.
SOLDEFENCESoldefence B.V., eingetragen bei der Handelskammer unter der KvK-Nummer 90159209, mit Sitz in Veendam.
Dienstleistungenalle von SOLDEFENCE für den Kunden im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf :
Installation von Sicherheitsausrüstung;
Durchführung von Pannen- und Wartungsarbeiten;
Überwachung der Kamerabilder;
Bereitstellung und Unterstützung von Softwareanwendungen;
Unterstützung und Koordinierung von Aushubarbeiten (durch Dritte oder nicht);
Zugang zu und Bearbeitung durch eine Alarmzentrale und Folgemaßnahmen;
andere Formen der Unterstützung, Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb der von SOLDEFENCE angebotenen Sicherheitslösungen.
Produkte: Alle von SOLDEFENCE für den Kunden im Rahmen der Vereinbarung zu liefernden Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
Sicherheitskameras und zugehörige Hardware (wie Aufzeichnungsgeräte, Netzwerkausrüstung und Überwachungssysteme);
Softwarekomponenten für die Verwaltung, Betrachtung und Analyse von Bildmaterial;
andere von SOLDEFENCE zur Verfügung gestellte Güter, die den Sicherheitslösungen des Kunden zugute kommen.
Kundejede natürliche oder juristische Person, mit der SOLDEFENCE einen Vertrag abschließt.
ZitatDas Angebot von SOLDEFENCE an den Kunden in Form eines Angebots, einer Offerte oder auf andere Weise.
Vereinbarung: Jede Vereinbarung zwischen SOLDEFENCE und dem Kunden über (eine Kombination von) Diensten, wie auch immer sie benannt oder bezeichnet wird.
Artikel 2 Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Angebote und alle Verträge zwischen SOLDEFENCE und ihrem Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde, mit dem ein Vertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, erklärt sich mit deren Anwendbarkeit auf künftige und/oder nachfolgende Verträge, Produkte und Dienstleistungen mit/von SOLDEFENCE einverstanden.
Vom Kunden verwendete allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen und andere (von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende) Klauseln werden von SOLDEFENCE ausdrücklich abgelehnt, auch wenn in Angeboten, Rechnungen und/oder auf Briefpapier auf sie Bezug genommen wird, es sei denn, sie werden von SOLDEFENCE ausdrücklich schriftlich anerkannt.
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise unverbindlich sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des übrigen Teils der betreffenden Bestimmung.
SOLDEFENCE hat das Recht, diese Allgemeinen Bedingungen einseitig zu ändern. Die Änderungen gelten auch für bereits geschlossene Verträge. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich (per E-Mail) mitgeteilt und treten dreißig (30) Tage nach der Ankündigung in Kraft, es sei denn, bei der Ankündigung wird ein anderes Datum angegeben.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Dritte, die von SOLDEFENCE mit der Erbringung (der Ausführung) ihrer Dienstleistungen beauftragt werden.
Artikel 3: Abschluss des Abkommens
Alle Angebote von SOLDEFENCE sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Angebote von SOLDEFENCE dürfen ohne Zustimmung von SOLDEFENCE weder vervielfältigt noch Dritten zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. SOLDEFENCE ist jederzeit berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Erstellung ihres Angebots in Rechnung zu stellen.
Die Angebote sind datiert und gelten ab diesem Tag für dreißig (30) Tage. SOLDEFENCE ist nicht an die Gültigkeitsdauer der Angebote gebunden, so dass sie ihre Angebote jederzeit widerrufen kann. Sobald die Angebote von SOLDEFENCE angenommen wurden, unabhängig davon, ob dies innerhalb der Frist von dreißig (30) Tagen geschah oder nicht, kann SOLDEFENCE das Angebot nur noch unverzüglich widerrufen.
Verträge (sowie deren Änderungen) kommen durch schriftliche oder elektronische Bestätigung von SOLDEFENCE und/oder durch Annahme der Angebote durch den Kunden zustande, es sei denn, SOLDEFENCE widerruft ihre Angebote unverzüglich nach deren Annahme durch den Kunden. Ein Vertrag kommt ferner zustande
indem SOLDEFENCE einen vom Kunden erteilten Auftrag ganz oder teilweise ohne vorherige Bestätigung ausführt. In diesem Fall trägt der Kunde stets das Risiko für die Ausführung des (möglicherweise mehrfach auslegbaren) Vertrags und die daraus resultierende fehlerhafte Ausführung der Dienstleistungen.
Bei Verträgen, für die je nach Art und Umfang kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wird, wird davon ausgegangen, dass die Rechnung den Vertrag korrekt und vollständig wiedergibt, vorbehaltlich schriftlicher Reklamationen innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum.
Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 6:225 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist SOLDEFENCE nicht an etwaige Abweichungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung in der Annahme durch den potenziellen Kunden gebunden.
Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an SOLDEFENCE übermittelten Daten, auf die SOLDEFENCE ihr Angebot gestützt hat.
Wird der Vertrag mit zwei oder mehreren Kunden geschlossen, so haften diese gesamtschuldnerisch, und SOLDEFENCE hat das Recht, jeden von ihnen für die Gesamtheit in Anspruch zu nehmen.
Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der nachstehenden Dokumente (einschließlich der Anhänge) gilt die folgende Rangfolge:
das Abkommen;
die Verarbeitungsvereinbarung;
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 4: Preise
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben.
Wenn ein Preis in einem Angebot auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten beruht und sich diese Daten als falsch erweisen, hat SOLDEFENCE das Recht, die Preise entsprechend anzupassen, auch nachdem der Vertrag bereits abgeschlossen wurde.
SOLDEFENCE ist im Falle von Schreib-, Rechen-, Druck-, Satz- oder Programmierfehlern nicht an die in Angeboten, Katalogen, Mailings oder auf der Website genannten Preise oder sonstigen Angaben gebunden.
Bei zusammengesetzten Preisen ist SOLDEFENCE nicht verpflichtet, einen Teil zum anteiligen Preis zu liefern, und die Angebote gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, so gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen geltenden Tarife von SOLDEFENCE.
Im Falle einer periodischen Zahlungsverpflichtung des Kunden ist SOLDEFENCE stets berechtigt, die geltenden Preise und/oder Tarife schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei (3) Monaten anzupassen. Ist der Kunde mit den von SOLDEFENCE vorgeschlagenen Anpassungen nicht einverstanden, so ist er berechtigt, den Vertrag innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Mitteilung der Anpassung und mit Wirkung ab dem Datum, an dem die neuen Preise und/oder Tarife in Kraft treten würden, schriftlich zu kündigen. Ist der Kunde mit der vorgeschlagenen Anpassung nicht einverstanden, kann SOLDEFENCE beschließen, den Vertrag zu den ursprünglichen Preisen und/oder Tarifen fortzusetzen; in diesem Fall ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes können die Preise und/oder Tarife von SOLDEFENCE jährlich zum 1. Januar des betreffenden Jahres gemäß den vom niederländischen Statistikamt veröffentlichten Zahlen des Dienstleistungspreisindex angepasst werden. Das Basisjahr für den Dienstleistungspreisindex ist das Jahr 2015 (2015=100).
Artikel 5: Zahlung
Die Zahlungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist, in jedem Fall aber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde; andernfalls gerät der Kunde von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Mahnung oder vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist.
Zahlt der Kunde einen von ihm geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig, so sind auf den (Rechnungs-)Betrag ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 5% pro Monat zu zahlen.
Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung von Forderungen gegenüber dem Kunden gehen zu dessen Lasten, ohne dass SOLDEFENCE sie in Rechnung stellen muss. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 15% des/der Rechnungsbeträge(s), mindestens jedoch auf
€ 750,-.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so übersendet SOLDEFENCE dem Kunden jeweils bei oder nach Eintritt eines Zahlungsziels die entsprechende Ratenrechnung. Die vom Kunden an SOLDEFENCE geschuldete Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
SOLDEFENCE ist jederzeit berechtigt, vom Kunden vor (der Ausführung) der Dienstleistungen eine Vorauszahlung und/oder eine Sicherheit zu verlangen. SOLDEFENCE hat dieses Recht auch während der Laufzeit des Vertrags und im Hinblick auf Folgeverträge. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Vorauszahlung und/oder Sicherheitsleistung nicht nach, ist SOLDEFENCE berechtigt, den Vertrag zu kündigen; in diesem Fall hat SOLDEFENCE Anspruch auf Schadensersatz. Der Kunde kann keine Rechte in Bezug auf die Erfüllung des Vertrags geltend machen, bevor die geforderte Anzahlung und/oder Sicherheit geleistet worden ist.
SOLDEFENCE ist jederzeit berechtigt, dem Kunden bereits geleistete Arbeiten und/oder erfolgte Teillieferungen auf einer Zwischenabrechnungsbasis in Rechnung zu stellen. Diese Zwischenabrechnung basiert auf den tatsächlich durchgeführten Arbeiten und den bis zum Zeitpunkt der Abrechnung entstandenen Kosten, unabhängig vom Stand der vollständigen Fertigstellung des Auftrags. Das Recht von SOLDEFENCE, eine Vorauszahlung zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Der Kunde ist verpflichtet, SOLDEFENCE unverzüglich über Ungenauigkeiten in den angegebenen oder erwähnten Zahlungsdaten zu informieren.
Die vom oder im Namen des Kunden geleisteten Zahlungen dienen nacheinander zur Begleichung der fälligen außergerichtlichen Inkassokosten, der gerichtlichen Kosten, der fälligen Zinsen und dann in der Reihenfolge des Alters der ausstehenden Hauptbeträge, ungeachtet anders lautender Anweisungen des Kunden.
Ohne ausdrückliche Genehmigung von SOLDEFENCE ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtung(en) gegenüber SOLDEFENCE auszusetzen, aufzurechnen und/oder zu verrechnen mit irgendeiner Forderung, die der Kunde gegenüber SOLDEFENCE aus welchem Grund auch immer hat. Der Kunde kann sich gegenüber SOLDEFENCE nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Reklamationen bezüglich der Rechnungen von SOLDEFENCE müssen innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich eingereicht werden, andernfalls gilt die Rechnung als korrekt und vollständig, und alle diesbezüglichen Ansprüche gegenüber SOLDEFENCE erlöschen.
Wenn der Kunde eine Verpflichtung aus dem Vertrag und/oder den Allgemeinen Bedingungen nicht erfüllt, werden alle Forderungen von SOLDEFENCE gegenüber dem Kunden sofort fällig, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, und SOLDEFENCE ist berechtigt, die (weitere) Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen mit dem Kunden auszusetzen.
Artikel 6: Änderungen und zusätzliche Arbeiten
Wenn SOLDEFENCE Arbeiten ausführen muss, die vernünftigerweise als Änderung oder Ergänzung der im Angebot oder in der Vereinbarung genannten Arbeiten angesehen werden können (wozu auch eine dem Kunden zuzurechnende Verspätung oder Verzögerung bei den Diensten gehört), so gelten diese als zusätzliche Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten werden vom Kunden gemäß den vereinbarten Tarifen und in Ermangelung solcher Tarife gemäß den üblichen Tarifen von SOLDEFENCE vergütet.
Artikel 7: Erbringung von Dienstleistungen
SOLDEFENCE wird sich nach besten Kräften bemühen, die Dienstleistungen mit Sorgfalt zu erbringen. Alle Leistungen von SOLDEFENCE werden auf der Grundlage einer Bemühungspflicht erbracht, es sei denn, SOLDEFENCE hat im Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis versprochen und das betreffende Ergebnis ist im Vertrag hinreichend genau beschrieben.
Der Kunde ist verpflichtet, eine rechtzeitige und korrekte Ausführung der Dienste zu ermöglichen. Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass SOLDEFENCE alle Daten, die nach Angaben von SOLDEFENCE für die Erbringung der Dienste erforderlich sind oder von denen der Kunde vernünftigerweise wissen sollte, dass sie für die Erbringung der Dienste erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde wird die erforderliche Mitwirkung mit der gebotenen Sorgfalt und innerhalb der vereinbarten Fristen erbringen. Der Kunde garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an SOLDEFENCE übermittelten Daten.
Hält der Kunde den zweiten Absatz nicht ein, so ist SOLDEFENCE berechtigt, die unmittelbar mit dem Verschulden des Kunden zusammenhängenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen, und es kann zu Verzögerungen bei der Erbringung der Dienste kommen. Eine vom Kunden verursachte Verzögerung bei der Erbringung der Dienste stellt keinen Verzug von SOLDEFENCE dar.
SOLDEFENCE ist nicht verpflichtet, bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen den Anweisungen des Kunden Folge zu leisten, insbesondere wenn diese Anweisungen den Inhalt oder den Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ändern oder ergänzen. Werden solche Anweisungen jedoch befolgt, so werden die damit verbundenen Arbeiten nach den üblichen Sätzen von SOLDEFENCE vergütet.
SOLDEFENCE ist berechtigt, Dritte, Hilfspersonen und/oder Unterauftragnehmer einzuschalten, ohne die Zustimmung des Kunden einholen zu müssen, wenn sie dies für die Ausführung der Dienstleistungen für notwendig erachtet.
Artikel 8: Fristen
Von SOLDEFENCE angegebene Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Lieferung von Produkten sind stets Zielfristen und für SOLDEFENCE nicht verbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Änderungen, zusätzliche Arbeiten oder zusätzliche Wünsche zu einer Verschiebung der zuvor genannten Fristen führen (können). Von SOLDEFENCE angegebene neue Fristen treten an die Stelle früherer Fristen.
SOLDEFENCE ist, auch wenn eine Frist schriftlich vereinbart wurde, erst dann in Verzug, wenn der Kunde sie schriftlich in Verzug gesetzt hat und ihr eine angemessene Frist von mindestens einundzwanzig (21) Tagen eingeräumt hat, um ihren Verpflichtungen noch nachzukommen.
Kann SOLDEFENCE die Dienstleistungen nicht erbringen und/oder die Produkte nicht liefern, weil der Kunde nicht ausreichend Gelegenheit dazu gibt und/oder die erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stellt, befindet sich der Kunde von Rechts wegen in Verzug, und alle sich daraus ergebenden Folgen gehen zu seinen Lasten. SOLDEFENCE ist dann berechtigt, alle daraus entstehenden Schäden vom Kunden zu fordern.
Im Falle höherer Gewalt sowie bei Verzögerungen, die durch Handlungen oder Unterlassungen - schuldhaft oder unverschuldet - des Kunden oder eines Dritten entstanden sind, verlängern sich die Fristen für die Erbringung von Leistungen und/oder die Lieferung von Produkten in jedem Fall um die Dauer der Verzögerung.
Artikel 9, Dauer des Abkommens, Kündigung und Auflösung
Der Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Durchführung von Installationsarbeiten und - falls zutreffend - Aushubarbeiten durch Dritte, die von oder im Namen von SOLDEFENCE koordiniert werden, wird für die Dauer der Ausführung des Vertrags geschlossen. Der Vertrag endet von Rechts wegen, sobald die vereinbarten Produkte geliefert und die Arbeiten abgeschlossen und - falls zutreffend - übergeben worden sind, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Vertrag über die Bereitstellung von Software, die Durchführung von Wartungs- und Störungsarbeiten, die Gewährung des Zugangs zur Alarmzentrale und Folgeleistungen sowie sonstige laufende Leistungen wird zunächst für die Dauer von einem (1) Jahr geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein (1) Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit. Die Parteien können diesbezüglich schriftlich andere Vereinbarungen treffen.
Kündigt der Kunde den Vertrag vorzeitig, so ist SOLDEFENCE berechtigt, die volle Entschädigung zu zahlen, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fällig wäre, einschließlich einer angemessenen Entschädigung für bereits entstandene Kosten und entgangene Einnahmen.
SOLDEFENCE ist jederzeit berechtigt, die Vereinbarung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vorzeitig zu beenden. Ein (gewichtiger) Grund ist hierfür nicht erforderlich, es sei denn, die Art der Vereinbarung schreibt etwas anderes vor.
Ist der Kunde der Ansicht, dass SOLDEFENCE den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt, so ist er erst dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er SOLDEFENCE schriftlich und unter möglichst vollständiger und detaillierter Beschreibung der Nichterfüllung in Verzug gesetzt und SOLDEFENCE eine angemessene Frist von mindestens einundzwanzig (21) Tagen zur Erfüllung gesetzt hat.
Kommt der Kunde einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht nach, ist SOLDEFENCE berechtigt, seine Verpflichtungen auszusetzen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, unbeschadet ihres Rechts auf Schadenersatz, entgangenen Gewinn und Zinsen, es sei denn, die Nichterfüllung ist von geringer Bedeutung.
SOLDEFENCE ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung ohne gerichtliche Intervention per Brief oder E-Mail aufzulösen oder auszusetzen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, wenn:
der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;
nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die befürchten lassen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
die geforderten Sicherheiten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße gestellt werden;
aufgrund einer Verzögerung seitens des Kunden von SOLDEFENCE vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag noch zu den ursprünglichen Bedingungen erfüllt;
Der Kunde beantragt die Aussetzung der Zahlungen oder geht in Konkurs;
Der Betrieb des Kunden wird eingestellt oder liquidiert;
ein wesentlicher Vermögenswert des Kunden wird beschlagnahmt;
h. andere Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass von SOLDEFENCE vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, die Vereinbarung unverändert beizubehalten.
8. Im Falle der Kündigung oder Auflösung werden alle Forderungen von SOLDEFENCE gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar. Die Aussetzung von Verpflichtungen berührt nicht das Recht von SOLDEFENCE auf Erfüllung und Schadensersatz.
Artikel 10. Vertraulichkeit
Der Kunde verpflichtet sich, alle von SOLDEFENCE im Rahmen des Vertrags erhaltenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies dem Kunden von SOLDEFENCE mitgeteilt wurde oder wenn es sich aus der Art der Informationen ergibt. Die Angebote und der Vertrag (sowie die darin genannten Preise und Tarife) sind stets vertraulich.
Im Falle eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 genannte Geheimhaltungspflicht verwirkt der Kunde eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10 000 € pro Vorfall, unbeschadet der sonstigen Rechte von SOLDEFENCE aus dem Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich des Rechts, (zusätzlichen) Schadenersatz zu verlangen.
Artikel 11. Schutz der Daten
Der Kunde garantiert, dass er in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Datenschutzverordnung ("AVG") und alle anderen geltenden Gesetze und Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten. Auf Verlangen von SOLDEFENCE teilt der Kunde SOLDEFENCE mit, wie er die Verpflichtungen aus dem AVG erfüllt.
Der Kunde ist verantwortlich für die personenbezogenen Daten, die er bei der Nutzung der SOLDEFENCE-Dienste und -Produkte verarbeitet. Der Kunde garantiert, dass diese Datenverarbeitung rechtmäßig - in Übereinstimmung mit dem AVG - ist und keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt SOLDEFENCE von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter, gleich aus welchem Grund, im Zusammenhang mit dieser Datenverarbeitung frei.
Der Kunde stellt SOLDEFENCE von Ansprüchen von Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden ("betroffene Personen"), für die der Kunde nach dem AVG verantwortlich ist, frei, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen SOLDEFENCE zuzurechnen sind.
Der Kunde stellt SOLDEFENCE von Schadenersatzansprüchen und/oder Bußgeldern und/oder Zwangsgeldern frei, die SOLDEFENCE von einer Aufsichtsbehörde und/oder anderen Behörden auferlegt werden und die auf Verstöße des Kunden gegen das AVG und/oder andere geltende Gesetze zurückzuführen sind.
Wenn SOLDEFENCE aufgrund eines Ersuchens oder einer genehmigten Anordnung einer Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder im Zusammenhang mit einer rechtlichen Verpflichtung Arbeiten in Bezug auf personenbezogene Daten durchführt, die im Rahmen der Vereinbarung verarbeitet werden, können die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
Der Kunde ist allein verantwortlich für die Verarbeitung, Speicherung und Verwendung von Kamerabildern, die mit den von SOLDEFENCE bereitgestellten oder verwalteten Systemen aufgenommen wurden. Dabei garantiert der Kunde, dass er im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften, einschließlich des AVG, sowie mit den geltenden Richtlinien der zuständigen Behörden wie der Datenschutzbehörde oder der Polizei handelt. SOLDEFENCE ist nicht verantwortlich und haftet nicht dafür, wie der Kunde die Bilder verarbeitet oder speichert.
Artikel 12. Sicherheit
Ist SOLDEFENCE nach dem Vertrag verpflichtet, für die Informationssicherheit zu sorgen, so hat diese den schriftlichen Vereinbarungen zu entsprechen, die die Parteien diesbezüglich im Vertrag getroffen haben. SOLDEFENCE garantiert nicht, dass die Informationssicherheit unter allen Umständen wirksam ist. Wurden keine schriftlichen Vereinbarungen über die Informationssicherheit getroffen, so muss die Sicherheit einem Niveau entsprechen, das unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Dienste und der Wahrscheinlichkeit und Schwere der vorhersehbaren Risiken angemessen ist.
Wenn SOLDEFENCE dem Kunden Zugangscodes oder andere Daten über Sicherheitseinrichtungen zur Verfügung stellt, muss der Kunde diese vertraulich behandeln und darf sie nur an befugtes Personal weitergeben. Der Kunde ist für die Verwaltung der Berechtigungen und den rechtzeitigen Entzug der Zugangscodes verantwortlich.
SOLDEFENCE ist nicht verantwortlich für die Informationssicherheit im Zusammenhang mit Software, Geräten und Infrastruktur, die dem Kunden nicht von SOLDEFENCE zur Verfügung gestellt werden.
SOLDEFENCE hat das Recht, die Sicherheitsmittel anzupassen, wenn dies aufgrund veränderter Umstände erforderlich ist.
Der Kunde stellt sicher, dass seine Systeme und seine Infrastruktur angemessen gesichert sind.
SOLDEFENCE kann dem Kunden Anweisungen für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen erteilen, die darauf abzielen, Sicherheitsvorfälle oder die Folgen von Sicherheitsvorfällen zu verhindern oder zu verringern. Befolgt der Kunde diese Anweisungen nicht, so ist SOLDEFENCE nicht haftbar und der Kunde hat SOLDEFENCE für alle daraus entstehenden Schäden zu entschädigen.
SOLDEFENCE hat jederzeit das Recht, technische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz von Software, Geräten und Infrastrukturen zu treffen, auch wenn Einschränkungen für deren Nutzung vereinbart wurden. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Vorkehrungen zu entfernen oder zu umgehen.
SOLDEFENCE haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung oder dem Missbrauch von Zugangs- oder Identifizierungscodes, Zertifikaten oder anderen Sicherheitsmitteln ergeben, es sei denn, der Missbrauch ist das unmittelbare Ergebnis von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der SOLDEFENCE-Leitung.
Artikel 13. Geistiges Eigentum
Alle geistigen Eigentumsrechte an den Produkten, der Software, den (Web-)Anwendungen, der Software, den Websites, den Dateien, den Datenbanken, der Ausrüstung oder anderen Materialien wie Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten und Angeboten, die dem Kunden im Rahmen des Vertrags entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, gehören SOLDEFENCE, ihren Lizenzgebern oder ihren Lieferanten. Der Kunde erhält nur die Nutzungsrechte, die ihm durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Vertrag und durch zwingendes Recht ausdrücklich eingeräumt werden. Jedes dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich, nicht übertragbar, nicht verpfändbar und nicht unterlizenzierbar.
Wenn SOLDEFENCE beschließt, ein Recht an geistigem Eigentum zu übertragen, so muss diese Verpflichtung nur schriftlich und ausdrücklich erfolgen. Vereinbaren die Parteien schriftlich, dass ein Recht an geistigem Eigentum in Bezug auf Produkte, Software, (Web-)Anwendungen, Software, Websites, Dateien, Datenbanken, Ausrüstungen, Know-how oder andere Werke oder Materialien, die speziell für den Kunden entwickelt wurden, auf den Kunden übertragen wird, bleibt SOLDEFENCE berechtigt, die zugrunde liegenden Komponenten, Entwürfe, Dateien, Algorithmen, Dokumentationen, Werke, Protokolle, Normen und dergleichen ohne jegliche Einschränkung sowohl für sich selbst als auch für Dritte zu nutzen und/oder zu verwerten. SOLDEFENCE behält auch das Recht, die allgemeinen Grundsätze, Ideen und Programmiersprachen, die für die Schaffung oder Entwicklung eines Werkes verwendet wurden, ohne jede Einschränkung zu nutzen für
für andere Zwecke nutzen und/oder verwerten, sowohl für sich selbst als auch für Dritte. Die Übertragung eines geistigen Eigentumsrechts hindert SOLDEFENCE auch nicht daran, ähnliche oder abgeleitete Entwicklungen für sich selbst oder für Dritte vorzunehmen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Hinweise auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte von Produkten, Software, (Web-)Anwendungen, Websites, Software, Dateien, Datenbanken, Geräten oder anderen Materialien, die SOLDEFENCE oder Dritten gehören, von denen SOLDEFENCE das Nutzungsrecht erhalten hat, zu entfernen oder zu verändern.
SOLDEFENCE ist berechtigt, technische Maßnahmen zum Schutz der Produkte, der Software, der (Web-)Anwendungen, der Software, der Websites, der Dateien, der Datenbanken, der Ausrüstung oder anderer Materialien zu treffen. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diesen Schutz zu entfernen oder zu umgehen.
Jede Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Produkten, Software, (Web-)Anwendungen, Software, Websites, Dateien, Datenbanken, Geräten oder anderen Materialien, die über den Rahmen des Vertrags oder der eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, stellt eine Verletzung des geistigen Eigentums von SOLDEFENCE dar.
Der Kunde garantiert, dass der Bereitstellung von Software, (Web-)Anwendungen, Software, Websites, Dateien, Datenbanken, Geräten und/oder anderen Materialien und/oder Entwürfen an SOLDEFENCE zum Zwecke der Nutzung, Wartung, Anpassung, Installation oder Integration keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Kunde stellt SOLDEFENCE von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass diese Bereitstellung, Nutzung, Wartung, Anpassung, Installation oder Integration ein Recht dieses Dritten verletzen.
Artikel 14. Übergang des Risikos
Das Risiko des Verlusts, des Diebstahls, der Unterschlagung oder der Beschädigung von Produkten, Materialien, Daten, Benutzernamen, Passwörtern, Codes, Dokumenten, Software, (Web-)Anwendungen, Software und/oder Dateien, die für den Kunden im Rahmen des Vertrags hergestellt, an ihn geliefert und/oder ihm zur Verfügung gestellt wurden, geht auf den Kunden über, sobald sie dem Kunden oder einem Erfüllungsgehilfen des Kunden tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde stellt SOLDEFENCE von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung dieser Produkte, Materialien und Daten frei, sobald sie dem Kunden oder seinen Hilfspersonen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 15. Eigentumsvorbehalt
Alle von SOLDEFENCE gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von SOLDEFENCE aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag Eigentum von SOLDEFENCE. Dies gilt auch für Zinsen, Kosten und Forderungen aufgrund der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden. Darüber hinaus geht das Eigentum erst dann auf den Kunden über, wenn er alle Forderungen von SOLDEFENCE, einschließlich der Forderungen aus anderen Lieferungen, vollständig beglichen hat. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Aufbewahrungskosten geltend zu machen oder diese Kosten mit seiner fälligen Leistung zu verrechnen.
Der Kunde verpflichtet sich, die gelieferten und/oder zur Verfügung gestellten Produkte gesondert aufzubewahren und sie deutlich als Eigentum von SOLDEFENCE zu kennzeichnen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird davon ausgegangen, dass die beim Kunden vorhandenen Produkte in der Art, wie sie von SOLDEFENCE zur Verfügung gestellt oder geliefert wurden, SOLDEFENCE gehören.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ganz oder teilweise zu veräußern, zu vermieten, zum Gebrauch zu überlassen, zu verpfänden oder anderweitig zugunsten Dritter zu belasten, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit. Bei Zuwiderhandlung wird der geschuldete Preis, unabhängig von den Zahlungsbedingungen, sofort und in voller Höhe fällig. Für den Fall der zulässigen Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte zur Einziehung des Kaufpreises an SOLDEFENCE ab. Im Falle des Einbaus in andere Produkte ist der Kunde verpflichtet, auf erstes Anfordern von SOLDEFENCE ein Pfandrecht an diesen anderen Produkten zugunsten von SOLDEFENCE zu bestellen.
Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte wird SOLDEFENCE vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, im Falle der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber SOLDEFENCE ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention seine Räumlichkeiten zu betreten und die von ihm gelieferten und ihm gehörenden Produkte zurückzunehmen.
Im Falle einer Pfändung, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses ist der Kunde verpflichtet, den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Verwalter oder den Konkursverwalter der (Eigentums-)Rechte von SOLDEFENCE unverzüglich zu informieren.
Artikel 16. Haftung
Die Haftung von SOLDEFENCE beschränkt sich in jedem Fall auf den Ersatz des direkten Schadens, der auf eine zurechenbare Nichterfüllung des Vertrags zurückzuführen ist, und auf höchstens den von ihrem Versicherer ausgezahlten Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung. Zahlt der Versicherer, aus welchem Grund auch immer, nicht aus, so ist die Haftung von SOLDEFENCE auf den Rechnungsbetrag begrenzt, den der Kunde im Rahmen des Vertrags für die letzten drei (3) Monate geschuldet hat, zumindest für den Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht, in jedem Fall aber auf höchstens 10 000 EUR.
Die Gesamthaftung von SOLDEFENCE für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder des Eigentums beträgt in keinem Fall mehr als 25.000,00 EUR pro Schadensereignis, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein Ereignis gilt.
SOLDEFENCE haftet nicht für jegliche Form von indirektem Schaden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgeschäden, die beispielsweise in entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Verstümmelung oder Verlust von (Geschäfts-)Daten und Schäden aufgrund von Geschäftsstagnation bestehen.
Außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Fälle haftet SOLDEFENCE nicht für Schäden, unabhängig davon, auf welchen Grund sich eine Schadensersatzklage stützen würde. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschlüsse und Beschränkungen finden keine Anwendung mehr, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung von SOLDEFENCE zurückzuführen ist.
Die Haftung von SOLDEFENCE wegen eines zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrags tritt nur dann ein, wenn der Kunde SOLDEFENCE unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt und dabei eine angemessene Frist von mindestens einundzwanzig (21) Tagen zur Behebung des Mangels setzt und SOLDEFENCE auch nach Ablauf dieser Frist bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen weiterhin zurechenbar in Verzug bleibt. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels enthalten, um SOLDEFENCE eine angemessene Reaktion zu ermöglichen.
Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist stets, dass der Kunde SOLDEFENCE den Schaden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach seinem Auftreten schriftlich meldet. Jeder Schadensersatzanspruch gegen SOLDEFENCE verjährt zwölf (12) Monate nach Entstehen des Anspruchs, es sei denn, der Kunde hat vor diesem Zeitpunkt einen gesetzlichen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht.
Der Kunde stellt SOLDEFENCE von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich der Kunden des Kunden, frei, die in irgendeiner Weise mit den vertragsgegenständlichen Produkten oder Diensten in Zusammenhang stehen oder daraus entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung von SOLDEFENCE vor.
Die Haftung von SOLDEFENCE für Mängel an Produkten und Dienstleistungen von Dritten, Hilfspersonen und/oder Unterauftragnehmern, einschließlich Software(erweiterungen), (Web-)Anwendungen und Software, ist ausgeschlossen.
Artikel 17. Höhere Gewalt
Keine der Parteien kann zur Erfüllung einer Verpflichtung herangezogen werden, wenn ein Umstand, auf den die Parteien keinen Einfluss haben und der nicht schon bei Abschluss der Vereinbarung vorhersehbar war oder sein sollte, jede vernünftige Möglichkeit der Erfüllung zunichte macht. Höhere Gewalt auf Seiten von SOLDEFENCE umfasst unter anderem: (a) Versäumnisse von Parteien, von denen SOLDEFENCE bei der Erbringung der Dienstleistungen abhängt, (b) die Nichtverfügbarkeit eines oder mehrerer Mitarbeiter (wegen Krankheit oder aus anderen Gründen), (c) die Fehlerhaftigkeit von Waren, Geräten, Software oder Materialien, deren Verwendung der Kunde SOLDEFENCE vorgeschrieben hat, (d) behördliche Maßnahmen, (e) Ausfälle des Internets oder anderer Telekommunikationseinrichtungen, (f) Wetterbedingungen; (g) Stromausfälle, (h) Cyberkriminalität, (i) (Cyber-)Vandalismus, Krieg oder Terrorismus, (j) Pandemien und (k) Transportprobleme.
Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als zwei (2) Monate an, hat jede Partei das Recht, den Vertrag schriftlich zu kündigen. In diesem Fall behält SOLDEFENCE das Recht auf vollständige Entschädigung für die bis dahin erbrachten Dienstleistungen, gelieferten Produkte und entstandenen Kosten, unabhängig vom Grad der Fertigstellung der Leistung.
Artikel 18. Übertragung von Rechten und Pflichten
Dem Kunden ist es nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Dritte zu verpfänden, zu verkaufen, zu übertragen und/oder zu belasten, es sei denn, SOLDEFENCE hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
SOLDEFENCE ist es jederzeit gestattet, ihre Rechte aus dem Abkommen zu verpfänden
Artikel 19. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SOLDEFENCE und dem Kunden gilt das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens und ausländischer Gesetze wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag/den Verträgen und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, unterliegen der Entscheidung des zuständigen Gerichts beim Landgericht von Noord-Nederland, Standort Groningen.
Artikel 20. Lieferung von Produkten
Die Bestimmungen dieses Artikels und der folgenden Artikel 21 und 22 gelten nur für die Lieferung von physischen Produkten, wie Kameras und andere Hardware, nicht aber für die Lieferung von Software oder Dienstleistungen. Artikel 24 gilt für Software.
Die Lieferung der Produkte erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Lieferzeiten sind Richtwerte und stellen keine Fristen dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
SOLDEFENCE ist berechtigt, die Lieferung von Produkten in Teilen durchzuführen. In diesem Fall wird jede Teillieferung gesondert in Rechnung gestellt.
Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der Produkte geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über, d.h. zu dem Zeitpunkt, an dem die Produkte das Lager oder die Werkstatt von SOLDEFENCE oder ihren Lieferanten verlassen oder dem Spediteur übergeben werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte auf die erste Aufforderung von SOLDEFENCE hin abzunehmen. Nimmt der Kunde die Produkte nicht ab oder erteilt er keine Anweisungen für die Lieferung, ist SOLDEFENCE berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
Artikel 21. Mängel an Produkten
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort bei Lieferung auf sichtbare Mängel, Unzulänglichkeiten oder Transportschäden zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
Beanstandungen von bei der Lieferung feststellbaren Mängeln müssen SOLDEFENCE innerhalb von fünf (5) Werktagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.
Beanstandungen wegen nicht sichtbarer Mängel müssen SOLDEFENCE innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Monaten nach der Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden.
Reklamiert der Kunde nicht innerhalb der genannten Fristen, erlischt jeder Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.
Beanstandungen berechtigen den Kunden nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen.
Die Bestimmungen dieses Artikels lassen das Recht des Kunden auf Gewährleistung gemäß Artikel 22 unberührt, sofern der Mangel SOLDEFENCE innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt wird.
Artikel 22. Garantie Produkte
Für die von SOLDEFENCE gelieferten Produkte gilt eine Garantiezeit von vierundzwanzig (24) Monaten ab Lieferung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder der Hersteller des betreffenden Produkts hat eine längere Garantiezeit.
Die Garantie beinhaltet, dass SOLDEFENCE Mängel an dem Produkt kostenlos behebt (oder beheben lässt) oder nach eigenem Ermessen das Produkt ersetzt, wenn der Mangel auf einen Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist.
Die Garantie deckt keine Schäden oder Defekte ab, die durch:
Normale Abnutzung und Verschleiß;
unsachgemäße oder falsche Verwendung;
äußere Einflüsse oder äußere Schäden;
nicht genehmigte Reparaturen oder Änderungen;
Vernachlässigung der Produkte;
Nichtbeachtung der von SOLDEFENCE oder dem Hersteller bereitgestellten Anweisungen und Bedienungsanleitungen.
Durch den Ersatz oder die Reparatur eines Produkts wird die ursprüngliche Garantiezeit nicht verlängert.
Ist eine Reparatur oder ein Austausch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist SOLDEFENCE berechtigt, dem Kunden anstelle der Gewährleistung den Kaufpreis (ganz oder teilweise) zu erstatten.
Die Garantie gilt nicht, wenn der Kunde seine (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber SOLDEFENCE nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt hat.
Nach Ablauf der Garantiezeit oder wenn keine Garantie gilt, ist der Kunde in vollem Umfang für alle Kosten im Zusammenhang mit der Inspektion, Reparatur oder dem Ersatz der Produkte verantwortlich.
Artikel 23. Installationsarbeiten
Soweit der Vertrag Installationsarbeiten durch SOLDEFENCE vorsieht, bemüht sich SOLDEFENCE, diese Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass SOLDEFENCE rechtzeitig und kostenlos Zugang zu dem Ort erhält, an dem die Installationsarbeiten durchgeführt werden sollen, und dass dieser Ort für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen oder Meldungen verantwortlich.
Der Kunde bürgt für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben zum Installationsort, wie technische Einrichtungen, Verkabelung, Netzinfrastruktur und Anschlusspunkte.
Verzögern sich die Installationsarbeiten aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist SOLDEFENCE berechtigt, dem Kunden die daraus resultierenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts bereits gelieferter Produkte am Installationsort trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung am Ort, auch wenn die Installation noch nicht abgeschlossen ist.
Die Installationsarbeiten gelten als abgeliefert, wenn SOLDEFENCE dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Installation abgeschlossen ist, oder sobald der Kunde das System in Betrieb nimmt oder es zumindest tatsächlich nutzt.
Der Kunde muss SOLDEFENCE etwaige Beanstandungen der Ausführung der Installationsarbeiten spätestens fünf (5) Arbeitstage nach deren Abschluss schriftlich mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Artikel 24. Ausgrabungen durch Dritte
Sind im Rahmen der Ausführung des Vertrags Aushubarbeiten erforderlich, so können diese von SOLDEFENCE oder im Namen von SOLDEFENCE von einem Dritten durchgeführt werden.
Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Bereitstellung korrekter und vollständiger Informationen über die Ausgrabungsstätte verantwortlich, einschließlich des Vorhandenseins und der Lage von unterirdischen Kabeln, Rohren und anderen Einrichtungen. Der Auftraggeber sorgt für eine korrekte und aktuelle Berichterstattung von KLIC, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
SOLDEFENCE haftet nicht für Schäden, die infolge von Grabungsarbeiten entstehen, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Schäden an Kabeln, Rohren oder anderen unterirdischen Infrastrukturen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens SOLDEFENCE vor. Zu den Schäden gehören auch Folgeschäden, Handelsverluste und die Unterbrechung von Dienstleistungen.
Der Kunde stellt SOLDEFENCE von allen Schadensersatzansprüchen Dritter im Sinne von Absatz 3 frei, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens SOLDEFENCE vor.
Verzögerungen bei der Ausführung der Aushubarbeiten, aus welchem Grund auch immer, berechtigen den Auftraggeber nicht zu Aussetzung, Aufrechnung, Rücktritt oder Schadenersatz, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Beanstandungen der Ausführung von Aushubarbeiten sind SOLDEFENCE spätestens fünf (5) Arbeitstage nach Abschluss der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Artikel 25. Wartungsarbeiten
Wenn SOLDEFENCE im Rahmen des Vertrags Wartungsarbeiten an den von ihr gelieferten oder verwalteten Produkten durchführt, bemüht sie sich, diese Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
Die Wartungsarbeiten können sowohl präventiver als auch korrigierender Natur sein und sind innerhalb der normalen Arbeitszeiten durchzuführen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlich sind, einschließlich der Gewährung des Zugangs zum Standort und der Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, wie Strom, Internetverbindung und Konfigurationsdaten.
SOLDEFENCE haftet nicht dafür, dass die Wartung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn dies auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Kunden liegen, wie z. B. die Unzugänglichkeit des Standorts, fehlende oder fehlerhafte Informationen oder ungeeignete Umweltfaktoren.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, umfassen die Wartungsarbeiten nicht den Austausch von Teilen, die Aktualisierung der Software oder die Behebung von Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung, äußere Einflüsse oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte entstanden sind.
Teile, die durch oder während der Wartung ersetzt werden, gehen in das Eigentum von SOLDEFENCE über, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Beschwerden über die Durchführung von Wartungsarbeiten müssen SOLDEFENCE spätestens fünf (5) Arbeitstage nach Abschluss der Arbeiten schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Artikel 26. Abbrucharbeiten
Tritt bei den von SOLDEFENCE bereitgestellten oder verwalteten Produkten eine Störung auf, kann der Kunde SOLDEFENCE auffordern, Störungsarbeiten durchzuführen. SOLDEFENCE wird sich bemühen, die Störung zu untersuchen und - wenn möglich - innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, werden Pannenhilfsarbeiten innerhalb der normalen Arbeitszeiten und auf der Grundlage von Nachberechnungen zum jeweils geltenden Stundensatz von SOLDEFENCE durchgeführt.
Der Kunde ist verpflichtet, SOLDEFENCE alle sachdienlichen Informationen über die Art der Störung mitzuteilen und jede zur Untersuchung und Behebung der Störung erforderliche Mitwirkung zu leisten. Ist SOLDEFENCE nicht in der Lage, auf den Standort oder die Systeme zuzugreifen, oder fehlen die erforderlichen Informationen, so ist sie berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
SOLDEFENCE haftet nicht für Verzögerungen bei der Behebung von Störungen, wenn diese auf Umstände zurückzuführen sind, auf die SOLDEFENCE keinen Einfluss hat, wie z. B. Mängel im Netz des Kunden, Fehler in Geräten oder Software Dritter oder höhere Gewalt.
Stellt sich heraus, dass eine Störung durch einen Umstand verursacht wurde, der über den normalen Gebrauch hinausgeht - wie unsachgemäße Verwendung, unbefugte Änderungen, äußere Einflüsse oder Schäden durch Dritte -, ist SOLDEFENCE berechtigt, die entstandenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, unabhängig davon, ob die Störung vollständig behoben wurde.
Beanstandungen bei der Ausführung von Mängelarbeiten sind SOLDEFENCE spätestens fünf (5) Arbeitstage nach Fertigstellung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung, so wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Artikel 27, Software
Mit Abschluss des Vertrages erwirbt der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht verpfändbares, zeitlich begrenztes und widerrufliches Nutzungsrecht an der Software zur Betrachtung von Kamerabildern und zur Überwachung, wenn und soweit sie dem Kunden im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt wird. Dieses Nutzungsrecht gilt ausschließlich für die Dauer des Vertrages und für den vereinbarten Zweck. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software verbleiben bei SOLDEFENCE oder ihren Lizenzgebern.
Der Kunde akzeptiert die Software in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet ("wie sie ist"), einschließlich aller sichtbaren und unsichtbaren Fehler und Mängel. Etwaige Fehler oder Mängel müssen SOLDEFENCE unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Nach der Lieferung gestellte Anträge auf Fehlerbehebung oder Durchführung von Änderungen gelten als zusätzliche Arbeiten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
SOLDEFENCE unternimmt nach der Lieferung alle Anstrengungen, um eine optimale Verfügbarkeit der Software zu gewährleisten, sie angemessen zu sichern und etwaige kleinere Fehler ("Bugs") zu beheben. SOLDEFENCE übernimmt jedoch keine Garantie dafür, dass die Software jederzeit verfügbar, fehlerfrei und vollständig gesichert ist.
Fehler oder Defekte in Komponenten der Software, die nicht von SOLDEFENCE oder ihren Lieferanten selbst entwickelt wurden, liegen außerhalb der Verantwortung von SOLDEFENCE. SOLDEFENCE wird sich bemühen, solche Probleme zu lösen, kann aber nicht garantieren, dass sie behoben werden.
SOLDEFENCE ist berechtigt, die Software oder Teile davon zum Zwecke der Wartung, Anpassung oder Verbesserung zu ändern oder vorübergehend außer Betrieb zu setzen. SOLDEFENCE wird sich bemühen, die Stilllegung so weit wie möglich außerhalb der Geschäftszeiten vorzunehmen und den Kunden rechtzeitig zu informieren. SOLDEFENCE ist jedoch in keinem Fall für Schäden im Zusammenhang mit einer solchen Stilllegung haftbar.
Besteht nach Ansicht von SOLDEFENCE eine Gefahr für den Betrieb oder die Sicherheit der Software - beispielsweise aufgrund von Überlastung, unsicheren Systemen oder bösartiger Software - ist SOLDEFENCE berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält. SOLDEFENCE haftet nicht für die Folgen dieser Maßnahmen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Geschäftsleitung von SOLDEFENCE vor.
Die Software darf nur von den in der Vereinbarung bezeichneten und zugelassenen Benutzern verwendet werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SOLDEFENCE unbefugten Benutzern Zugang zu gewähren oder die Anzahl der Benutzer über die vereinbarte Anzahl hinaus zu erhöhen.
Der Kunde ist für die Verwaltung und Konfiguration der Software sowie deren Nutzung durch seine Benutzer verantwortlich. Der Kunde muss die Benutzer angemessen anweisen und die korrekte Nutzung sicherstellen.
Der Kunde ist für die erforderliche Ausrüstung, Infrastruktur und unterstützende Software verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass diese auf dem neuesten Stand, korrekt konfiguriert und für den Einsatz in Kombination mit der Software geeignet sind. Gewünschte Systemintegrationen oder -anbindungen gehen zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
Artikel 28. Alarmzentrale und Follow-up-Dienst
Wird im Rahmen des Vertrags ein Alarmzentralen- und/oder Nachverfolgungsdienst in Anspruch genommen, so wird dieser Dienst von einem Dritten im Auftrag von SOLDEFENCE erbracht.
SOLDEFENCE wird sich bemühen, Alarmmeldungen korrekt zu bearbeiten und gegebenenfalls an den Follow-up-Dienst weiterzuleiten. SOLDEFENCE garantiert jedoch nicht in allen Fällen eine rechtzeitige, vollständige oder fehlerfreie Bearbeitung oder Weiterleitung der Meldungen.
SOLDEFENCE haftet nicht für Schäden, die sich aus der nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Bearbeitung von Meldungen oder aus der Nichtverfolgung von Meldungen ergeben, es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens SOLDEFENCE vor.
Der Kunde ist verantwortlich für die korrekte Einrichtung von Benachrichtigungen, die Angabe aktueller und korrekter Kontaktdaten und klare Absprachen über die gewünschten Folgemaßnahmen. Kosten, die durch Meldungen, Fehlalarme oder den Einsatz von Folgeleistungen entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
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